Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Das Gesetz um das Recht behinderter Menschen auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu stärken.

Kurzer Erklärung zum BFSG in Bezug auf Websites.

Das Barrierefreiheitsstärungsgesetz https://bfsg-gesetz.de/ ist ab 06.2025 für viele Anbieter von Websites gültig. Es geht darum den Besuchern einer Website, die möglicherweise z.B. weniger gut sehen können, per Gesetz das Recht zu geben die Inhalte einer Website ohne Probleme lesen bzw. erfassen zu können.

Als Website-Anbieter kann man auf der eine Seite die Kontraste erhöhen, also dafür sorgen dass dunkle Schriftfarben auf hellen Hintergründen definiert sind, oder eben mit Vorlesetechnik arbeiten, um das Thema „Umsetzung“ kurz zu halten. Jeder Websitebetreiber weiß, dass es ein großer Aufwand sein wird.

Wir hatten mittlerweile schon einige Anfragen zu dem Thema und möchten deswegen hier einmal auf den Geltungsbereich eingehen.

Wann ist für mich als Websitebetreiber das BFSG relevant?
Einfache Antwort: jede Website, die online etwas verkauft oder Dienstleistungen an Verbraucher anbietet, im Hinblick eines Abschlusses ist betroffen. Also rein B2C, reiner Verbraucherschutz.
Das bedeutet aber auch: B2B ist zunächst nicht betroffen.

Gibt es Ausnahmen von diesem Gesetz?
Ja, die Kleinstunternehmer-Regelung im Bereich B2C:
< 10 Mitarbeiter und
< 2 Mio. Umsatz

Welche Websites sind betroffen?
Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (z.B. E-Commerce, Online-Termin-Buchungs-Tools) müssen zwingend dem Barrierefreiheitsstärkungsgsetz genügen. Das geht aus §1 Abs 3 Nr. 5 BFSG bzw. §2 Nr. 26 hervor:

„Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“.

Also alles was mit Verbrauchern, Endkonsumenten zu tun hat und sei es eine einfache Terminvereinbarung beim Frisör, denn hier steht der Geschäftsabschluss im Vordergrund.